GESETZ ÜBER ARBEITNEHMERERFINDUNGEN
Das Arbeitnehmererfindergesetz [ArbEG] regelt das Verhältnis zwischen einem Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmern in Bezug auf technische Erfindungen und Verbesserungsvorschläge. Es betrifft alle privaten bzw. öffentlichen Dienstverhältnisse und auch Beamte.
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- Das ArbEG ist auf jede Erfindung eines Arbeitnehmers anzuwenden, d.h. Diensterfindungen und technischen Verbesserungsvorschlag sowie freie Erfindungen. Es normiert gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Diensterfindung dem Arbeitgeber zu melden. Eine freie Erfindung ist dem Arbeitgeber i.d.R. zumindest mitzuteilen.
- Eine Diensterfindung wird von einem Arbeitnehmer während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses gemacht und ist maßgeblich aus der ihm obliegenden Tätigkeit entstanden oder beruht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs. Die vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung gehen durch Inanspruchnahme auf den Arbeitgeber über. Im Gegenzug erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Ich berate ARBEITGEBER bei der Anwendung des ArbEG, und unterstütze bei der Organisation von Abläufen und der Einhaltung von Fristen.
Für ein Unternehmen kann die gesamte betriebliche ArbEG-Abwicklung einschließlich des Erfinderschriftwechsels und der regelmäßigen Erfindervergütung übernommen werden.
Ich berate ARBEITNEHMER bei der Anwendung des ArbEG, und unterstütze bei der Geltendmachung von Rechten.
So kann z.B. bezüglich der Bemessung einer Erfindervergütung auf eine einvernehmliche Regelung hingewirkt werden.
Ich vertrete vor der SCHIEDSSTELLE nach dem Gesetz für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Diese versucht bei Unstimmigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber betreffend eine Regelung des ArbEG eine gütliche Einigung herbeizuführen.
ArbEG Stichworte
- Erfindung eines Arbeitnehmers (ArbN) | Diensterfindung, technischer Verbesserungsvorschlag oder freie Erfindung
- Diensterfindung | entsteht während der Dauer einer Arbeitsverhältnisses aus der dem ArbN obliegenden Tätigkeit oder beruht auf betrieblichen Erfahrungen bzw. Arbeiten
- Verbesserungsvorschlag | nicht patent- oder gebrauchsmusterfähige technische Neuerung
- freie Erfindung | „sonstige“ Erfindung
- Meldepflicht Diensterfindung | unverzügliche schriftliche detaillierte Beschreibung von Inhalt und Zustandekommen
- Mitteilungspflicht freie Erfindung | unverzügliche schriftliche Erklärung
- Diensterfindung | Inanspruchnahme oder Freigabe durch Arbeitgeber (ArbG)
- Bei Inanspruchnahme | Verpflichtung zur Schutzrechtsanmeldung in Inland durch ArbG
- Bei Inanspruchnahme | ArbN erwirbt Anspruch auf angemessene Vergütung („Vergütungsrichtlinien“)
- Vergütung | Höhe bemisst sich u.a. nach der Position des ArbN, dem Umfang der Verwertung und dem betriebl. Anteil
- Freigabe | ArbG hat ArbN die Erfindung für den Länder freizugeben, in denen ArbG kein Schutzrecht erwirken will
- Übernahmeangebot | ArbG hat ein Schutzrecht vor dessen Aufgabe dem ArbN zur Übernahme anzubieten
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Know-How-Schutz
Gegenstand
Die Aufrechterhaltung und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewinnen in der Praxis als Wettbewerbsvorteile zunehmend an Bedeutung.
Dieser betrifft innerbetriebliche wirtschaftliche und technische Kenntnisse (sog. „Know-How“). Diese sind zwar Sonderschutzrechten nicht zugänglich, wie z.B. dem Patent-, Gebrauchsmuster- und Designschutz. Dennoch stellen diese einen kommerziell schutzwürdigen, geheimhaltungsbedürftigen Besitzstand eines Unternehmens dar. Immerhin müsste ein Wettbewerber u.U. erhebliche zeit- und geldliche Investitionen tätigen sowie die Gefahr von Rückschlägen eingehen, um sich eventuell gleichwertiges Know-How zu erarbeiten.
Der Know-How-Schutz bildet somit eine Schnittstelle von den Sonderschutzrechten zu angrenzenden Rechtsgebieten zum Schutz unternehmerischer Tätigkeiten, z.B. dem Wettbewerbsrecht.
Wirkung
Ein Monopolrecht besteht für Know-How als solches nicht. Der Know-How-Schutz dient vorrangig dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung, z.B. durch Betriebsspionage, Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder einen ausgeschiedenen Mitarbeiter.
Voraussetzungen
Dem Know-How-Schutz unterliegen Informationen, die
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- geheim (nicht öffentlich bekannt) sind, UND
- aufgrund der Geheimhaltung einen kommerziellen Wert für das jeweilige Unternehmen besitzen, UND
- Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind.
Know-How-Schutz | weitere Merkmale
Ansprüche gegenüber Dritten
Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) gewährt dem Inhaber von Know-How gegenüber einem nichtberechtigten Dritten insbesondere Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung, auf Vernichtung oder Herausgabe von Sachen, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, auf Rückruf, dauerhafte Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Rücknahme von rechtsverletzenden Produkten, auf Auskunft und auf Schadenersatz.
Schutzerlangung
Der Schutz entsteht mit der Erlangung der einschlägigen Kenntnisse.
Schutzdauer
Der Schutz besteht, solange das Know-How noch geheim ist. Mit dem Offenkundigwerden der Kenntnisse entfällt der Know-How-Schutz.
Schutzgebiet
Der Schutz von Know-How ist mit Wirkung für Deutschland im Geschäftsgeheimnisgesetz [GeschGehG] geregelt.
WETTBEWERBSRECHT
Gegenstand
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient in Deutschland dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Wirkung
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. Als „unlauter“ können Handlungen angesehen werden, die keinen ehrlichen, legitimen Zweck verfolgen. Unlauter gegenüber Mitbewerbern handelt derjenige, der z.B.
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- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt,
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers zur Schädigung geeignete, „nicht erweislich wahre“ Tatsachen behauptet,
- wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind,
- Mitbewerber gezielt behindert.
Fragestellungen des Wettbewerbsrechts, insbesondere des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, gehören zwar nicht zum unmittelbaren Aufgabengebiet eines Patentanwalts. Dennoch treten diese in der Praxis nicht selten auf, insbesondere bei schutzrechtlichen Kollisionen. Ist dies der Fall, so kann entschieden werden, einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Mit diesem können die Chancen und Risiken eines Einzelfalls abgewogen, und gegebenenfalls diesem die gerichtliche Vertretung übertragen werden.
Wettbewerbsrecht | weitere Merkmale
Der Schutz gegen Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen durch einen Mitbewerber wird auch als ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bezeichnet.
Dieser ist vorrangig auf den Schutz einer unternehmerischen Leistung gerichtet. Er ist einschlägig, wenn durch einen Mitbewerber die Grenzen der Nachahmungsfreiheit überschritten werden und ein unlautere Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt.
Eine Nachahmung ist als unlauter anzusehen, wenn sie
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- eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
- die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt, oder
- der Nachahmende die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Weiterhin handelt unlauter gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.
Außerdem können vergleichende Werbung und unzumutbar belästigende geschäftliche Handlungen als unlauter und somit unzulässig angesehen werden.
Das UWG gewährt einem Mitbewerber Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung der unzulässigen geschäftlichen Handlung, auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens und auf Abschöpfung eines u.U. mit der unzulässigen geschäftlichen Handlung erzielten Gewinns.
SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN
Gegenstand
Der Sortenschutz dient dem Schutz von Pflanzenzüchtungen.
Wirkung
Er gewährt dem Inhaber, d.h. dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger, ein ausschließliches Recht insbesondere daran, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte, d.h. Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, zu gewerblichen Zwecken zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu derartigen Zwecke aufzubewahren.
Voraussetzungen
Bemerkungen
Der Sortenschutz ist zwar ein mit einem Patent dem Grund nach vergleichbares gewerbliches Ausschließlichkeitsrecht. Dennoch stellt der Sortenschutz wegen der pflanzlichen Schutzobjekte, der entsprechend besonderen Verfahren, der vielfältigen nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften, sowie der weltweit beteiligten Ämter und Behörden ein eigenständiges Rechtssystem dar.
Die Ausführungen an dieser Stelle können somit nur allgemein und einführend sein. Sofern besondere Fragestellungen auf diesem Rechtsgebiet vorliegenden sollten, bin ich gerne behilflich, diese an einen Kollegen oder eine Kollegin mit entsprechender naturwissenschaftlicher Vorbildung und praktischer Erfahrung zu vermitteln.
Sortenschutz | weitere Merkmale
Schutzdauer
- maximal bis zum Ende des 25. auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres
- bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des 30. auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
Ansprüche gegenüber Dritten
Das Sortenschutzgesetz (SortSchG) gewährt dem Inhaber einer Pflanzensorte gegenüber einem nichtberechtigten Dritten Ansprüche auf Unterlassung, auf Schadenersatz, auf Vernichtung und Rückruf des widerrechtlichen Materials, auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, auf Besichtigung einer Sache und Vorlage von Urkunden, Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
Schutzgebiete
- Mit Wirkung für Deutschland werden nach dem deutschen Sortenschutzgesetz (SortSchG) Ausschließlichkeitsrecht vom Bundessortenamt mit Zentrale in Hannover und Prüfstellen in Haßloch, Magdeburg, Nossen, Scharnhorst und Wurzen erteilt.
- Mit Wirkung für die Europäische Union werden nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 gemeinschaftliche Sortenschutzrechte vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO – Community Plant Variety Office) mit Sitz in Anger, Frankreich erteilt.
- Mit Wirkung in bis zu 74 Mitgliedsstaaten (Stand 04/2018) kann gemäß dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (PflanzZÜbk) um ein Rechte beim Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) mit Sitz in Genf, Schweiz ersucht werden.
Sortenschutz | Verfahren
Schutzerlangung
Der Schutz als Pflanzensorte ist zu beantragen.
Es erfolgt dann ein amtliches Prüfverfahren. Dabei wird die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit einer Sorte anhand der Ausprägungen dieser geforderten Merkmale geprüft. Hierzu wird die Sorte im Freiland oder Gewächshaus angebaut oder im Labor untersucht. Diese Prüfung dauert bis ausreichende Prüfungsergebnisse vorliegen (Regelprüfungszeiten). Es wird weiterhin eine sog. Wertprüfung für i.d.R. 3 Ertragsjahre durchgeführt. Genügt eine Sorte allen Anforderungen wird Sortenschutz erteilt.