Technische Schutzrechte
Patent
Gegenstand
Schutz einer Erfindung aus einem Gebiet der „Technik„, z.B. Mechanik, Elektronik, Verfahrenstechnik, Chemie, Biologie, Medizintechnik, z.B.
Erzeugnisse
Sachen, Stoffe, Vorrichtungen, Anordnungen und Schaltungen, zweckgebundene Erzeugnisse, sowie Kombinationen daraus, Mittel zu einem bestimmten techn. Zweck, Zwischenprodukte, Arzneimittel, Programme (technische Software), biotechnologische Erfindungen
Verfahren
Arbeits- und Herstellungsverfahren, Verwendungen für einen neuen Zweck, mikrobiologische Verfahren- und Verwendungen, neue Wirkungs- oder Arbeitsweise einer bekannten Sache oder Verfahren (Funktionserfindung), Arzneimittelherstellungsverfahren, neue Arzneimittelverwendung (zweite Indikation)
Wirkung
Dem Inhaber steht ein zeitlich beschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht am Gegenstand des Patents zu.
Es ist allein dem Patentinhaber vorbehalten, die patentierte Erfindung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Voraussetzungen
Der Gegenstand eines Patents muss
-
- neu sein, also zu keinem Zeitpunkt auf der Welt in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit bekannt geworden bzw. gewesen sein (Stand der Technik), UND
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, also sich für den Fachmann nicht in einer naheliegenden Weise aus dem Stand der Technik ergeben, UND
- gewerblich anwendbar sein, also z.B. kein Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und kein Diagnostizierverfahren sein.
Erste Deutsches Patent mit dem Aktenzeichen Nr. 1, Prioritätstag 02.07.1877
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Patent | weitere Merkmale
Ansprüche gegenüber Dritten
Das Patentgesetz (PatG) gewährt dem Inhaber eines Patents gegenüber einem nichtberechtigten Dritten, der den Gegenstand des Patents benutzt, Ansprüche auf Unterlassung, auf Schadenersatz, auf Vernichtung von patentverletzenden Erzeugnissen bzw. Vorrichtungen, auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, auf Besichtigung einer Sache und Vorlage von Urkunden, Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
Schutzdauer
Die maximale Schutzdauer eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Zur Ausschöpfung der maximalen Schutzdauer sind ab dem 3. Schutzjahr jährlich Gebühren zur Aufrechterhaltung zu entrichten.
Schutzgebiet
Ein Patent kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Wirkung für Deutschland, beim Europäischen Patentamt (EPA) mit Wirkung in den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) (Stand 08/2019: 38 Vertragsstaaten) und bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Wirkung in den Mitgliedsstaaten des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT) (Stand 08/2019: 152 Mitgliedsstaaten weltweit) angemeldet werden.
Priorität
Mit der erstmaligen Einreichung einer Anmeldung für eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik entsteht ein sog. Prioritätsrecht. Innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung kann der Anmelder das Prioritätsrecht für nachfolgende in- bzw. ausländische Anmeldungen derselben Erfindung in Anspruch nehmen. Nachfolgende Anmeldungen erhalten so den Zeitrang der Erstanmeldung.
Erfinderbennenung
Der Anmelder hat dem Amt gegenüber den bzw. die Erfinder des Gegenstands der Patentanmeldung zu benennen. Diese werden kann auf den amtlichen Veröffentlichungen (Offenlegungsschrift, Patentschrift) genannt. Die Nennung auf den amtlichen Veröffentlichungen kann auf Antrag unterbleiben.
Schutzausschlüsse
Dem Patentschutz nicht zugänglich sind insbesondere bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten und die reine Wiedergabe von Informationen. Weiterhin sind vom Patentschutz ausgeschlossen der menschliche Körper als solcher in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, Pflanzensorten und Tierrassen.
Ergänzendes Schutzzertifikat
Das Patentgesetz ermöglicht die Verlängerung der Schutzdauer eines Patents für Arzneimittel durch Beantragung eines sog. Ergänzenden Schutzzertifikats um weitere fünf Jahre. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Dauer des Monopols des Patentinhabers durch langwierige Erprobungs- und Zulassungsverfahren stark verkürzt sein kann.
Patent | Verfahren
Erteilungsverfahren
Der Gegenstand eines Patents ist bei einem Amt zum Patent anzumelden. Die Anmeldung durchläuft dann ein amtliches Prüfungsverfahren, in dem die Anforderungen an den Patentschutz (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) durch das Amt geprüft werden. Genügt die Erfindung den Anforderungen, wird ein Patent auf die Erfindung erteilt. Andernfalls wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen. Hiergegen steht dem Anmelder die Beschwerde zu.
Einspruchsverfahren
Nach der Patenterteilung können Dritte bei dem jeweiligen Amt Einspruch gegen ein erteiltes Patent erheben. Darin kann der Einsprechende Tatsachen vorbringen bzw. Stand der Technik vorlegen, die im amtlichen Prüfungsverfahren nicht berücksichtigt wurden und die aus Sicht des Einsprechenden der Patenfähigkeit entgegenstehen. Es besteht so die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung auf Patentfähigkeit. Liegt diese nicht vor, wird das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen.
Beschwerdeverfahren
Gegen die Entscheidung der jeweiligen Ämter findet die Beschwerde statt. Darin kann derjenige, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind, geltend machen, die Entscheidung sei fehlerhaft oder könne aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Es besteht so die Möglichkeit, die Aufhebung bzw. Abänderung amtlichen Entscheidung zu erwirken.
Nichtigkeitsverfahren
Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein erteiltes Patent durch Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens beseitigt werden. Darin kann der verfahrenseinleitende Beteiligte ebenso Tatsachen vorbringen bzw. Stand der Technik vorlegen, die aus seiner Sicht der Patenfähigkeit entgegenstehen. Es besteht so die Möglichkeit der rückwirkenden Beseitigung eines erteilten Patents.
Gebrauchsmuster
Gegenstand
Das Gebrauchsmuster dient ebenfalls dem Schutz einer Erfindung auf dem Gebiet der Technik. Dabei können Erzeugnisse (Vorrichtungen, Apparate…) aus vielen Gebieten der Technik, z.B. Mechanik, Elektronik, Verfahrenstechnik, Chemie, Biologie als Gebrauchsmuster geschützt werden.
Wirkung
Es gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht am Gegenstand des Gebrauchsmusters. Insbesondere ist es allein dem Inhaber des Gebrauchsmusters vorbehalten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Voraussetzungen
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters muss
-
- neu sein. Im Vergleich zum Patent gilt ein eingeschränkter Neuheitsbegriff. So stehen Benutzungen, die im Ausland erfolgt sind, der Neuheit des Gegenstands eines Gebrauchsmusters NICHT entgegen, UND
- auf einem erfinderischen Schritt beruhen, d.h. darf sich nicht für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Dabei gelten die gleichen Bewertungsmaßstäbe wie bei der für den Patentschutz notwendigen erfinderischen Tätigkeit, UND
- gewerblich anwendbar sein. Die Schutzwirkung eines Gebrauchsmusters ist gemäß heutiger Auffassung der eines Patents gleichgestellt.
Gebrauchsmuster | weitere Merkmale
Ansprüche gegenüber Dritten
Das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) gewährt dem Inhaber eines Gebrauchsmusters gegenüber einem nichtberechtigten Dritten, der den Gegenstand des Gebrauchsmusters benutzt, Ansprüche auf Unterlassung, auf Schadenersatz, auf Vernichtung von gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnissen, auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, auf Besichtigung einer Sache und Vorlage von Urkunden, Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
Schutzdauer
Die maximale Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Zur Ausschöpfung der maximalen Schutzdauer sind nach dem dritten, sechsen und achten Schutzjahr Gebühren zur Aufrechterhaltung zu entrichten.
Schutzgebiet
Ein Gebrauchsmuster kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Wirkung für Deutschland angemeldet werden. Eine Vielzahl anderer Länder bieten ebenfalls die Möglichkeit des Erfindungsschutzes durch ein nationales Gebrauchsmuster in dem jeweiligen Land.
Priorität
Mit der erstmaligen Einreichung einer Anmeldung für eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik entsteht ein sog. Prioritätsrecht. Innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung kann der Anmelder das Prioritätsrecht für nachfolgende in- bzw. ausländische Anmeldungen derselben Erfindung in Anspruch nehmen. Nachfolgende Anmeldungen erhalten so den Zeitrang der Erstanmeldung.
Ausstellungspriorität
Die erstmalige Zurschaustellung einer Erfindung auf einer amtlich anerkannten internationalen Ausstellung oder auf einer sonstigen in- oder ausländischen Ausstellung begründet eine sog. Ausstellungspriorität. Diese kann von dem Anmelder innerhalb von 6 Monaten ab erstmaliger Zurschaustellung für eine Gebrauchsmuster-Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch genommen werden. Das Gebrauchsmuster erhält dann den Zeitrang der erstmaligen Zurschaustellung.
Neuheitsschonfrist
Eine innerhalb von 6 Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt in Bezug auf das Schutzerfordernis der Neuheit außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders beruht. Eine Benutzung durch den Anmelder, die patenthindernd ist, ist somit nicht hindernd für ein Gebrauchsmuster, sofern dessen Anmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt.
Erfinderbenennung
Die Benennung des bzw. der Erfinder(s) gegenüber dem DPMA ist bei Gebrauchsmusteranmeldungen nicht vorgesehen.
Schutzausschlüsse
Dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich sind insbesondere bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten, die reine Wiedergabe von Informationen sowie biotechnologische Erfindungen. Weiterhin sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen der menschliche Körper als solcher in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, Pflanzensorten, Tierrassen und Verfahren.
Abzweigung
Der Anmelder kann innerhalb einer gesetzlichen Frist aus einer (deutschen, europäischen, internationalen) Patentanmeldung mit Wirkung für Deutschland die Abzweigung eines Gebrauchsmusters für dieselbe Erfindung erklären. Dadurch erhält die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung den für die Patentanmeldung maßgeblichen Anmeldetag.
Gebrauchsmuster | Verfahren
Registrierungsverfahren
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden. Es erfolgt dann die Registrierung des Gebrauchsmusters ohne amtliche Prüfung auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit). Das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen wird in der Praxis nur im Falle einer Schutzrechtskollision geprüft. Ein Gebrauchsmuster ist somit geeignet, schnell Schutz für eine technische Erfindung zu erlangen.
Löschungsverfahren vor dem DPMA
Nach Eintragung eines Gebrauchsmusters können Dritte beim DPMA einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellen. Darin kann der Antragsteller Tatsachen vorbringen bzw. Stand der Technik vorlegen, die aus seiner Sicht der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters entgegenstehen. Es besteht so die Möglichkeit der rückwirkenden Beseitigung eines eingetragenen Gebrauchsmusters.
Beschwerdeverfahren vor dem BPatG
Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstellen und Gebrauchsmusterabteilungen des DPMA findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (BPatG) statt. Darin kann derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind, geltend machen, der Beschluss sei fehlerhaft oder könne aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Es besteht so die Möglichkeit, die Aufhebung bzw. Abänderung eines Beschlusses des DPMA zu erwirken.
Kennzeichenrechte
Marke
Gegenstand
Eine Marke dient im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der eigenen Waren bzw. Dienstleistungen (DL). Diese müssen geeignet sein, die Waren bzw. DL des eigenen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Unterscheidungskraft).
Wirkung
Sie gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Nutzungrecht des jeweiligen Zeichens im geschäftlichen Verkehr.
Es ist allein dem Markeninhaber vorbehalten, das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen und das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Voraussetzungen
-
- Marke müssen im Register so darstellbar sein, dass Amt und Publikum den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen können.
- Als Marke können z.B. dienen: Wörter (auch Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, 3D-Gestaltungen einschließlich Warenformen oder ihre Verpackung, sonstige Aufmachungen einschließlich Farben.
- Zeichen benötigen (nur) ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, d.h. dass ein Verbraucher einem Kennzeichen keinen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis auf die damit gekennzeichneten Waren bzw. DL entnimmt, sondern in dem Zeichen einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft „sieht“.
- Unterscheidungskraft kann z.B. bei Wortfolgen (Slogans) vorliegen, wenn diese eine gewissen Originalität bzw. Prägnanz aufweisen und zu deren Wahrnehmung eine Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderlich ist.
Die individuelle, auf das eigene Unternehmen hinweisende Kennzeichnungen von Waren bzw. DL hat im geschäftlichen Verkehr eine besondere Bedeutung erlangt. Jeder Kunde kommt damit täglich in unterschiedlichster Form in Berührung. Um so stärker ist das Interesse und die Notwendigkeit der Unternehmen, durch kennzeichnungskräftige Marken auf sich aufmerksam zu machen und sich vom Wettbewerb abzugrenzen.
Entsprechend nimmt die Bearbeitung von kennzeichenrechtlichen Sachverhalten in der täglichen Kanzleiarbeit einen besonderen Stellwert ein. Ich unterstütze Mandanten bereits beginnend in der Kreativphase der Markendefinition, führe Markenanmeldungen in allen amtlichen Verfahren und betreue schließlich wertvolle Markenportfolien über viele Jahre hinweg.
Marken | Arten
Registermarken
Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt [DPMA] oder das Europ. Amt für den gewerblichen Rechtsschutz [EUIPO] keine absolut. Schutzhindernisse fest, so wird das Kennzeichen in das amtl. Markenregister eingetragen und entfaltet Schutz in Deutschland oder der gesamten Europ. Union.
Benutzungsmarken
Die sind Zeichen, die durch eine entsprechend intensive, nachgewiesene Benutzung für bestimme Waren bzw. DL eine zumindest regionale Verkehrsgeltung erworben haben, können ebenfalls Schutz genießen.
Kollektivmarken
Diese dienen Verbänden von Herstellern, Dienstleistern usw. zum Erwerb von Kennzeichnungen bezüglich der betriebl., geograph. Herkunft oder der Art betreffender Waren bzw. DL. Die Bedingungen zur Benutzung einer Kollektivmarke durch „Mitglieder“ werden in einer Markensatzung festgelegt.
Gewährleistungsmarken
Diese ermöglichen „übergeordneten“ nat. oder jur. Personen, Behörden …, die selbst KEINE betreffenden Waren bzw. DL liefern, den Erwerb von Kennzeichnungen bezüglich Material und Qualität von Waren bzw. DL. Die Bedingungen zur Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch „Interessierte“ werden in einer Markensatzung festgelegt.
Geogr. Herkunftsangaben
Dies sind Namen bzw. Zeichen von Orten, Gegenden…, die zur Kennzeichnung der geograph. Herkunft von Waren od. DL benutzt werden.
Marken | weitere Merkmale
Ansprüche gegenüber Dritten
Das Markengesetz (MarkenG) gewährt dem Inhaber einer Marke gegenüber einem nichtberechtigten Dritten, der das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz, Vernichtung und Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Waren, auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, Besichtigung einer Sache und Vorlage von Urkunden, Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
Schutzausschlüsse
Kennzeichen dürfen nicht ausschließlich aus einer für die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen beschreibenden Angabe bzw. dafür üblich gewordenen Bezeichnung bestehen.
Schutzdauer
Die Schutzdauer einer Registermarke beträgt 10 Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung, und ist beliebig oft durch Entrichtung von Gebühren zur Schutzdauerverlängerung verlängerbar.
Schutzgebiet
Ein Zeichen kann als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Wirkung für Deutschland, beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) mit Wirkung für (das politische) Europa und bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Wirkung für die Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens (MMA) bzw. des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) (Stand 08/2019: zusammen 121 Mitgliedsstaaten weltweit) angemeldet werden.
Priorität
Mit der erstmaligen Einreichung einer Markenanmeldung entsteht ein sog. Prioritätsrecht. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung kann der Anmelder das Prioritätsrecht für nachfolgende in- bzw. ausländische Anmeldungen derselben Marke in Anspruch nehmen. Nachfolgende Anmeldungen erhalten so den Zeitrang der Erstanmeldung.
Kein Neuheitserfordernis
Das Markengesetz enthält kein Neuheitserfordernis wie das Patent- bzw. Gebrauchsmustergesetz. Es ist somit eine erneute Anmeldung eines identischen Zeichens, insbes. für andere Waren bzw. Dienstleistungen, sowie die Neuanmeldung eines verfallenen Zeichen möglich.
Benutzung
An die Benutzung einer Marke sind hohe Anforderungen gestellt. Zur Erhaltung der Markenrechte an einem Zeichen muss dieses in der im Markenregister eingetragenen Form im Inland für die im Markenregister eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden. Die Benutzung der eigenen Marken sollte dauerhaft möglichst umfassend und beweissicher protokolliert werden!
Verfall
Wird eine Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen im Inland ernsthaft benutzt, tritt Verfallsreife ein, sodass die Markeneintragung auf Antrag gelöscht werden kann.
Verwirkung
Die Ansprüche eines Markeninhabers aus dem MarkenG unterliegen der sog. Verwirkung. Danach kann der Markeninhaber die ihm zustehenden Rechte gegen eine jüngere Marke nicht geltend machen, sofern er die Benutzung der jüngeren Marke in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gekannt und geduldet hat.
Marken | Verfahren
Eintragungsverfahren
Eine Anmeldung eines Zeichens als Marke wird von den jeweiligen Ämtern auf das Vorliegen möglicher Eintragungshindernise, sog. „absoluter Schutzhindernisse“ geprüft. Weiterhin kann die Anpassung des Verzeichnisses der Waren bzw. Dienstleistungen erfolgen. Genügt die Anmeldung den Erfordernissen, kann die Eintragung des Zeichens in das jeweilige Markenregister erfolgen. Vor dem DPMA erfolgt die Eintragung der Marke im Anschluss an das Eintragungsverfahren und löst den Lauf der Widerspruchsfrist aus. Vor dem EUIPO erfolgt die Eintragung der Marke erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Bei Anmeldung einer Registermarke bei einem Amt findet eine amtliche Prüfung des Zeichens statt. Sofern keine Schutzausschließungsgründe (s.o.) vorliegen erfolgt die Eintragung des Zeichens als Marke in das Markenregister. Ob eine Benutzungsmarke Schutz gemäß dem MarkenG genießt, wird in der Regel im Falle einer Schutzrechtskollision überprüft.
Widerspruchsverfahren
Innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Marke bzw. Veröffentlichung der Anmeldung kann von dem Inhaber eines Kennzeichenrechts mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Der Widersprechende kann so sein Kennzeichen als sog. „relatives Schutzhindernis“ vorbringen und geltend machen, dass zwischen Kennzeichen und Marke für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wird das Vorliegen von Verwechslungsgefahr angenommen, erfolgt die (teilweise) Löschung der Eintragung der jüngeren Marke.
Erinnerungsverfahren vor dem DPMA
Eine Besonderheit des Markengesetzes ist das Erinnerungsverfahren. Dieses bietet neben dem Beschwerdeverfahren ebenfalls die Möglichkeit der Überprüfung einer Entscheidung des DPMA. Einem an einem Verfahren vor dem DPMA berechtigten Beteiligten steht es dabei frei, erst Erinnerung oder gleich Beschwerde einzulegen.
Beschwerdeverfahren
Gegen die Entscheidung der jeweiligen Ämter findet die Beschwerde statt. Darin kann derjenige, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind, geltend machen, die Entscheidung sei fehlerhaft oder könne aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Es besteht so die Möglichkeit, die Aufhebung bzw. Abänderung amtlichen Entscheidung zu erwirken.
Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist können eingetragene Marken im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens beseitigt werden. In einem solchen Nichtigkeitsverfahren können – in Abhängigkeit des angerufenen Spruchkörpers – als Nichtigkeitsgründe das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen oder dem Bestehen älterer Rechte (relative Schutzhindernisse) geltend gemacht werden.
Löschungsverfahren wegen Verfall
Die Eintragung einer Marke kann für verfallen erklärt werden, wenn die Marke in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden ist. Dies ermöglicht die Beseitigung von Vorratsmarken, sodass die jeweiligen Zeichen im Wettbewerb wieder benutzbar sind.
Geschäftliche Bezeichnungen
Gegenstand
Ein weiteres in der Praxis bedeutsames Kennzeichenrecht ist das Unternehmenskennzeichen. Es dient im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Unternehmen bzw. Geschäftsbetrieben.
Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
Davon umfasst sind alle Zeichen, die zwar zur Individualisierung eines Unternehmens geeignet sind, jedoch vom Verkehr nicht als Name aufgefasst werden. Beispiele hierfür sind Bildsymbole, die Aufmachung von Geschäftsfahrzeugen oder Geschäftsbriefpapier, einheitliche Kleidung für Mitarbeiter, Hausfarben, Werbesprüche, bewegte Bildsequenzen…
Wirkung
Es gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Nutzungrecht des jeweiligen Unternehmenskennzeichens im geschäftlichen Verkehr. So ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Voraussetzungen
Als Unternehmenskennzeichen schutzfähig sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Voraussetzung für den Schutz als Unternehmenskennzeichen ist, dass das Zeichen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.
Unternehmenskennzeichen | weitere Merkmale
Schutzerlangung
Der Schutz eines Zeichens als Unternehmenskennzeichen entsteht bereits durch Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Eine Anmeldung bei einem Amt ist somit nicht notwendig, sodass auch keine amtliche Prüfung des Zeichens erfolgt. Ob ein Zeichen Schutz als Unternehmenskennzeichen gemäß dem MarkenG genießt, wird in der Regel im Falle einer Schutzrechtskollision überprüft.
Schutzdauer
Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens unterliegt keine maximalen Schutzdauer. Dieser endet erst mit der endgültigen Aufgabe der Benutzung, einer wesentlichen Änderung des Unternehmenscharakters, einer Änderung der Firma oder dem Verlust der Unterscheidungskraft des Zeichens.
Schutzgebiet
Ein Unternehmenskennzeichen genießt nach dem Markengesetz (MarkenG) Schutz mit Wirkung für Deutschland.
Ansprüche gegenüber Dritten
Das Markengesetz (MarkenG) gewährt dem Inhaber eines Unternehmenskennzeichens gegenüber einem nichtberechtigten Dritten, der das Zeichen im Verkehr benutzt, Ansprüche auf Unterlassung, auf Schadenersatz, auf Vernichtung und Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Waren, auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, auf Besichtigung einer Sache und Vorlage von Urkunden, Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
Designschutzrechte (Geschmacksmuster)
Design
Gegenstand
Dem Schutz zugänglich ist die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon.
Diese ergibt sich aus der zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsform eines Erzeugnisses (Silhouette), insbesondere von Linien, Konturen, Farben, der Gestalt (Raumform), Oberflächenstruktur oder Werkstoffe des Erzeugnisses oder seiner Verzierung(en).
Wirkung
Ein Design gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht zur Benutzung. Dies umfasst insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in welches das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.
Voraussetzungen
Der Gegenstand eines Designs muss neu sein, d.h. es darf vor dem Anmeldetag des Design kein „identisches“ Design offenbart worden sein, d.h. kein Design, welches sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet. UND
Ein Design muss über „Eigenart“ verfügen. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.
Das Design eines Erzeugnisses, welches ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, muss dort sichtbar bleiben. Die sichtbaren Elemente müssen die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
Designschutz | weitere Merkmale
Ansprüche gegenüber Dritten
Das Designgesetz (DesignG) gewährt dem Inhaber eines Designs gegenüber einem nichtberechtigten Dritten, der das Design benutzt, Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung, auf Schadenersatz, auf Vernichtung der rechtswidrigen Erzeugnisse, auf Rückruf oder Überlassung von rechtswidrigen Erzeugnissen, auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, auf Besichtigung und Vorlage von Urkunden, Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
Schutzdauer
Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Zur Ausschöpfung der maximalen Schutzdauer sind nach dem fünften, dem zehnten, dem 15. und dem 20. Schutzjahr Gebühren zur Aufrechterhaltung zu entrichten.
Schutzgebiet
Ein Design kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Wirkung für Deutschland, beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) mit Wirkung für (das politische) Europa und bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Wirkung in den Mitgliedsstaaen des Haager Musterabkommens (HMA) (Stand 08/2019: 65 Mitgliedsstaaten weltweit) angemeldet werden.
Priorität
Mit der erstmaligen Einreichung einer Designanmeldung entsteht ein sog. Prioritätsrecht. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung kann der Anmelder das Prioritätsrecht für nachfolgende in- bzw. ausländische Anmeldungen desselben Designs in Anspruch nehmen. Nachfolgende Anmeldungen erhalten so den Zeitrang der Erstanmeldung.
Neuheitsschonfrist
Die Offenbarung eines Designs bleibt bei der Betrachtung des Schutzerfordernisses der Neuheit unberücksichtigt, wenn das Design während der 12 Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ist die Offenbarung eines Designs auf den späteren Anmelder zurückzuführen, steht diese der späteren Anmeldung desselben Designs somit nicht neuheitsschädlich entgegen.
Aufschiebung der Bekanntmachung
Auf Antrag kann die Bekanntmachung des Designs im Register des DPMA um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag aufgeschoben werden. Dies kommt in Betracht, wenn das Design zunächst noch geheim gehalten werden soll. Innerhalb der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung besteht nur eingeschränkter Designschutz gegen Nachahmung. Weiterhin ist zum Ablauf der Aufschiebung eine spezielle Gebühr zu entrichten.
Recht auf Entwerferbenennung
Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.
Schutzausschlüsse
Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind,
Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen für einen mechanischen Zusammenbau bzw. Verbindung nachgebildet werden müssen,
Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Sammelanmeldung
Im Rahmen einer Sammelanmeldung vor dem DPMA ist die gleichzeitige Anmeldung von bis zu 100 Designs mit jeweils bis zu 10 Darstellungen möglich. Dabei wird pro Design eine reduzierte Anmeldegebühr fällig.
Designschutz | Verfahren
Schutzerlangung
Der Gegenstand eines Designs ist bei einem Amt anzumelden. Dabei sind Abbildungen einzureichen, auf denen der Gegenstand des Designs klar erkennbar sowie die Erzeugnisse anzugeben, für die Schutz begehrt wird. Es erfolgt dann die Registrierung des Designs ohne amtliche Prüfung. Das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen wird in der Praxis nur im Falle einer Schutzrechtskollision geprüft.
Weiterhin entsteht gemäß der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) Schutz durch erstmalige Offenbarung. Ein solches, nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt für eine Dauer von drei Jahren ab erstmaliger Offenbarung Schutz gegen vorsätzliche Nachahmung.
Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit
Ein eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster („Muster“) kann auf Antrag bei dem jeweiligen Amt für nichtig erklärt werden. Dabei kann sich der Antragsteller – in Abhängigkeit des angerufenen Spruchkörpers – auf mangelnde Schutzfähigkeit (insb. das Fehlen von Neuheit, Eigenart) oder auf das Bestehen von Rechten aus älteren Mustern, die mit dem jüngeren eingetragenen Muster kollidieren, berufen. Hat der Antrag Erfolg, erfolgt die Löschung des jüngeren Musters. Es besteht so die Möglichkeit, die Löschung von nicht schutzfähigen oder kollidierenden Mustern zu erwirken.
Beschwerdeverfahren
Gegen die Entscheidung der jeweiligen Ämter findet die Beschwerde statt. Darin kann derjenige, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind, geltend machen, die Entscheidung sei fehlerhaft oder könne aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Es besteht so die Möglichkeit, die Aufhebung bzw. Abänderung amtlichen Entscheidung zu erwirken.