Recherche
von Schutzrechten
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Kenntnisse über Aktivitäten des Wettbewerbers auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sind für Unternehmer wichtig. Recherchen in Schutzrechtsdatenbanken können strategische Informationen im Wettbewerb liefern.
Schutzrechtliche Recherchen helfen, das unternehmerische Auftreten vorzubereiten, zu begleiten und abzusichern. Chancen und Risiken des eigenen Handelns können bewertet, und die Gefahr von Kollisionen mit Wettbewerbern kann verringert werden.
FRAGEN BEI RECHERCHEN | vielfältig und individuell, z.B.
PATENTANWALT UNTERSTÜTZT | bei Nachforschungen, z.B.
RECHERCHEN allgemein
RECHERCHEN nach Kennzeichenrechten
RECHERCHEN nach technischen Schutzrechten
RECHERCHE nach Designrechten
Für einen optimalen Start eines Schutzrechtsverfahrens ist besonderes Augenmerk auf eine möglichst maßgeschneiderte Abfassungen einer Schutzrechtsanmeldung zu legen. Dies ist aus deswegen dringend erforderlich, da nach deren Einreichung bei einem Amt und der Zuerkennung eines Anmeldetages keine inhaltlichen Ergänzungen mehr möglich sind. Andernfalls können solche in Folgeanmeldungen gefasst werden, so dass – wie so oft – sogenannte „Schutzrechtsfamilien“ entstehen.
Vor einer Schutzrechtsanmeldung sind weitere Überlegungen hilfreich, z.B. hinsichtlich
… der Zielrichtung einer Anmeldung:
Soll diese vorrangig einen eigenen Vorteil im Wettbewerb absichern?
Wird eine Ausdehnung auf weitere Märkte durch Nachanmeldungen im Ausland in Erwägung gezogen?
Handelt es sich um eine Basisanmeldung oder baut diese auf Voranmeldungen auf
Dient diese als eine Art Benutzungsperre von Alternativen gegenüber dem Wettbewerb?
… dem Kenntnisstand bei Wettbewerb und Fachwelt:
Welche Vorkenntnisse und Lösungen liegen bereits vor?
Sind „ältere Rechte“ zu berücksichtigen?
… möglicher Vermarktungen:
Welchem möglichen Fortschritt werden die Schutzrechte Stand halten müssen?
Sind mögliche Alternativen und vorteilhafte Ergänzungen zu berücksichtigen?
Ist eine Innovation z.B. zur besseren Durchsetz- und Lizensierungbarkeit in eine „Familie“ von einzelnen Schutzrechten aufzuteilen?
Gerne unterstütze ich Sie bereits im Vorfeld bei der Bereitstellung hilfreicher bzw. erforderlicher Informationen und der zielgerichteten Definition einer wirtschaftlich und schutzrechtlich geeigneten Anmeldestrategie. Dies erleichtert die zielgerichtete, maßgeschneiderte Ausarbeitung von Schutzrechtsanmeldungen für Sie, bei denen in jedem Einzelfall auch ein Ausgleich zwischen dem angestrebten Schutzbereich, der geplanten Schutzrechtsvermarktung und dem investierten Aufwand gefunden werden kann.
ANMELDUNG von Kennzeichenrechten
ABER, z.B.
ANMELDUNG von technischen Schutzrechten
ABER, z.B.
ANMELDUNG von Designrechten
ACHTUNG:
Schutzrechtsanmeldungen werden einer formalen und u.U. sachlichen Prüfung durch die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen nationalen bzw. regionalen Behörde unterzogen.
Amtliche Verfahren werden von mir in enger Abstimmung mit Ihnen geführt. Vor jedem neuen Verfahrensschritt wird über die Sachlage sowie die aktuellen Chancen und Risiken informiert.
Für Unternehmer sind auch Schutzrechte mit einer erweiterten territorialen Reichweite von Bedeutung. Hierzu nachfolgend einige Informationen.
ERLANGUNG von deutschen Schutzrechten
Anmeldungen nationaler Schutzrechte werden beim Deutschen Patent- und Markenamt [DPMA] mit Sitz in München, sowie Dienststellen in Jena und Berlin, eingereicht. Bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen können Deutsche Patente und Gebrauchsmuster sowie Marken und Designschutzrechte bewirkt werden. Zudem können mit einer nationalen ERST-Anmeldung bereits frühzeitig Informationen über die voraussichtliche Schutzfähigkeit bereitstehen. Diese sind für einen Anmelder bei der Entscheidung darüber, u.U. weitergehende Schutzrechte im Ausland abzuleiten, äußerste hilfreich. So kann
Nationale Schutzrechtsanmeldungen werden somit häufig als „Sprungbrett“ für eine Ableitung zusätzlicher europäischer und internationaler Schutzrechten genutzt. Trotzdem ist der für einen Unternehmer mit deutschen Schutzrechten verbundene Kostenaufwand – im Vergleich zu europäischen und internationalen Verfahren – in der Regel überschaubar.
ERLANGUNG von europäischen Schutzechten
Beim Europäisches Patentamt [EPA] mit Sitz in München und Dienststellen in Den Haag und Berlin können europäische Patente beantragt werden. Ein erteiltes europäisches Patent kann in max. 35 Mitgliedsstaaten validiert, auf max. 2 Staaten erstreckt und in max. 4 Nichtmitgliedsstaaten validiert werden. Dabei sind auch Staaten außerhalb der EU enthalten, z.B. Schweiz, Norwegen und Türkei. In der Praxis werden die für einen Unternehmer wichtigen Validierungs- und Erstreckungsstaaten nach wirtschaftlichen Erwägungen ausgewählt.
Beim Europäisches Amt für den gewerblichen Rechtsschutz [EUIPO] mit Sitz in Alicante, Spanien können Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster beantragt werden. Diese Schutzrechte entfalten eine einheitliche Wirkung in der EU.
Grundsätzlich können Schutzrechte auch in jedem Staaten der EU bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde beantragt werden. Davon wird in der Praxis – aus Gründen der damit verbundenen nationalen Verfahren und Kosten – nur selten Gebrauch gemacht. Gelegentlich werden Anmeldungen beim sog. Benelux-Amt oder in der Schweiz nachgefragt.
ERLANGUNG von internationalen Schutzrechten
Die „World Intellectual Property Organization“ [WIPO] in Genf leistet bei der Erwirkung von Schutzrechten außerhalb von Europa eine wichtige Hilfestellung.
Die WIPO stellt eine „Schnittstelle“ zwischen nationalen bzw. europäischen ERST-Anmeldungen und NACH-Anmeldungen bei nationalen Patent- und Markenämtern weltweit dar. Hierzu bietet die WIPO Dienstleistungen im Rahmen des sog. internationalen „Patent System PCT„, des „Trademark System MADRID“ und des „Design System HAGUE„. Diese Verfahren ermöglichen einem Anmelder innerhalb einer zentralen „internationalen“ Phase einen geordneten Übergang in die nationalen Schutzrechtsverfahren von bis zu 152 Ländern [PCT], 121 Ländern [MADRID] und 70 Ländern [HAGUE].
Aus diese Weise können Schutzrechte in nahezu allen Ländern der Welt „auf den Weg gebracht“ werden, z.B. vor dem „Japan Patent Office JPO„, dem „Chinese Patent- and Trademark Office SIPO„, dem „United States Patent- and Trademark Office USPTO„, dem „Korean Patent Office KIPO„, dem „Canadian Intellectual Property Office CIPO“ und sehr vielen mehr.
Die Führung der nationalen Verfahren in den einzelnen Ländern obliegt einem lokalen Vertreter. Hierzu verfüge ich über langjährige Kontakte zu einer Vielzahl von nationalen Korrespondenzanwälten. Mit diesen gemeinsam werden Verfahren von Schutzrechtsanmeldungen bis hin zur Durchsetzung von nationalen Schutzrechten, z.B. im asiatischen Raum und Nordamerika, geführt.
Für den Erfolg im Markt ist es notwendig, die schutzrechtliche Entwicklung der Wettbewerber dauerhaft zu beobachten. So kann frühzeitig z.B. auf neue Entwicklungen und ggf. kollidierende Fremdschutzrechte reagiert werden.
Die wichtige Möglichkeit hierfür ist die Einrichtung von laufenden Schutzrechts- und Wettbewerberüberwachungen. Beispiele:
Gerne erstelle und verwalte ich für Sie maßgeschneiderte Überwachungsprofile. Die regelmäßigen Überwachungsergebnisse können durch Vorabbewertung auf relevante Treffer selektiert werden. Dies ermöglicht eine gezielte Erörterung und Abstimmung möglicher Vorgehensweisen.
ÜBERWACHUNG mit amtlichen Registern
Die amtlichen Register z.B. des Deutschen Patent- und Markenamtes [DPMA] und des Europäischen Patentamtes [EPA], aber auch nahezu alle nationalen Patent- und Markenämter weltweit, stellen der Öffentlichkeit eine Vielzahl von bibliographischen Daten von Schutzrechten zur Verfügung.
So sind allgemeine Abfragen, z.B. eine Suche nach Schutzrechten etwa mittels eines Aktenzeichens, einer Bezeichnung, eines Anmeldernamens usw. einfach durchführbar.
Darüber hinaus ermöglichen die Register aber auch die Formulierung von komplexen Abfragen in sog. Expertenmodi. Dabei können mit Hilfe spezieller Retrievalsprachen und unter Einbeziehung amtlicher Klassifikationssysteme – z.B. der „Internationalen Patentklassifikation“ [IPC], der „Klassifikation für Waren und Dienstleistungen“ [NIZZA], der „Klassifikation für Designs“ [LOCARNO] u.v.m. – auch (sehr) komplexe Suchabfragen für (ganz) spezielle Sachverhalte definiert werden.
Suchen und Abfragen dieser Art sind Bestandteil der täglichen Arbeit in der Patentanwaltskanzlei – bis hin zur Definition komplexer „Abfragestrings“ sowie der Anlegung und Auswertung von Rechts- und Verfahrensstandsüberwachungen in Rahmen des Monitoring von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs.
ÜBERWACHUNG mit externen Dienstleistern
Bei komplexen Fragestellungen, etwa bezüglich nationaler Schutzrechte in einem Ausland (China …), kann auch auf die Dienstleistungen des jeweiligen Korrespondenzanwalts bzw. spezialisierter Datenbankanbieter zurückgegriffen werden.
Weiterhin können im Einzelfall auch spezialisierte Recherchendienstleister eingebunden werden, z.B. bei der Abwehr einer Inanspruchnahme aus einem Fremdschutzrecht, der Vorbereitung eines Angriffs auf ein Fremdschutzrecht oder der Vorbereitung der Durchsetzung eines eigenen Schutzrechts gegen einen Wettbewerber.
Vor der Beauftragung eines solchen Dienstleisters wird von diesem eine Abschätzung der voraussichtlich zu erwartenden Kosten eingeholt. Auch wenn eine solche in der Regel nur unverbindlich sein wird, kann ein Mandant dennoch diese an dem wirtschaftlichen Interesse, dass er mit einer Aktion verbindet, spiegeln und seine Entscheidungen auf eine sachgerechtere Grundlage stellen.
ÜBERWACHUNG des eigenen Schutzrechts-Portfolios
Auch die eigenen Schutzrechte bedürfen einer regelmäßigen „Verwaltung und Pflege“!
Nach Anmeldung, Eintragung, Erteilung. bzw. Registrierung sind eine Vielzahl gesetzliche Fristen zu überwachen, z.B. der Ablauf der Prioritätsfrist für eine mögliche Schutzrechtsnachanmeldung, die Einspruchsfrist bei einem Patent, die Widerspruchsfrist bei einer Marke, das Ende der sog. „Benutzungsschonfrist“ einer Marke, der Ablauf der Frist zur Aussetzung der Eintragung eines Gebrauchsmusters, und viele mehr.
Weiterhin sind zur Aufrechterhaltung der Schutzrechte regelmäßig Gebühren an die jeweiligen Ämter zu entrichten. Die Nicht-Zahlung einer amtlichen Gebühr zur Aufrechterhaltung hat den Untergang des jeweiligen Schutzrechts zur Folge.
Ich biete eine umfassende Verwaltung des Schutzrechtsportfolios meiner Mandanten. Dabei werden gesetzliche und verfahrensbedingte Fristen überwacht. Insbesondere werden die Fristen zur Entrichtung der für eine Aufrechterhaltung der Schutzrechte notwendigen amtlichen Gebühren überwacht.
Mit Hilfe von Formbriefen werden meine Mandanten rechtzeitig auf anstehende Fristen und die bis dahin vorzunehmenden Handlungen hingewiesen, z.B. die Überwachung der Fristen zur Entrichtung der Jahresgebühren bei Patenten uvm. . Die Durchführung des Einzahlungsservices erfolgt, wenn das Einverständnis des Mandanten für die Fortführung des Schutzrechts vorliegt.
Schutzrechte bieten dem Inhaber umfassende, exklusive Nutzungsrechte für einen bestimmten Zeitraum. Diese stellen somit in aller Regel einen erheblichen wettbewerblichen Vorteil dar!
Strategien zum zielgerichteten Aufbau, der Pflege und Verwertung von Schutzrechtsportfolien können von mir mit den Mandanten entwickelt werden. Hierzu gehört die Ausarbeitung maßgeschneiderter Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten, aber auch ein gezieltes Wettbewerbermonitoring.
VERWERTUNG durch exklusive Selbstbenutzung
Schutzrechte stellen für einen Unternehmer einen wertvollen Besitzstand dar, insbesondere wenn diese über einen breiten Schutzbereich verfügen. So steht vielfach die ausschließliche eigene Nutzung der Schutzrechte im Vordergrund, d.h. der Gebrauch der damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechte gegenüber Dritten und gegebenenfalls deren Verteidigung gegen Verletzer.
Die Ausschließlichkeitsrechte sind in Art und Umfang vom Typ des jeweiligen Schutzrechts abhängig. Die mögliche Nutzbarkeit z.B. einer Marke, eines Patents oder Designs wird möglichst schon vor deren Anmeldung mit dem Mandanten erörtert. So kann in jedem Einzelfall z.B. der angestrebte Schutzbereich mit den dafür voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen abgewogen werden.
VERWERTUNG durch Lizenzverträge
Lizenzverträge ermöglichen es dem Inhaber ausgewählten Geschäftspartnern „maßgeschneiderte“ Nutzungsrechte an einem gewerblichen Schutzrecht einzuräumen – in der Regel gegen Gebühren. Nachfolgend einige Beispiele:
Einräumung einer nicht-ausschließlichen, kostenpflichtigen Benutzungserlaubnis an einer patentierten Technologie einschließlich des für eine Benutzung erforderlichen „Know-How“ unter bestimmten Randbedingungen an einen Lizenznehmer (von mehreren).
Einräumung einer ausschließlichen, kostenpflichtigen Benutzungserlaubnis an einer patentierten Technologie einschließlich des für eine Benutzung erforderlichen „Know-How“ unter bestimmten Randbedingungen NUR an einen Lizenznehmer.
Vereinbarung zwischen Wettbewerbern, wechselseitig auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung von (bestimmten) Schutzrechten zu verzichten (Cross-licensing). Hiermit soll eine geschäftliche Weiterarbeit sichergestellt werden, die ohne eine erlaubte Benutzung der Schutzrechte des Wettbewerbers nicht möglich wäre (Freedom of Operation).
Einräumung der Erlaubnis der Benutzung einer Marke (Anbringung auf Produkten) unter bestimmten, genau spezifizierten Randbedingungen, z.B. in einem vereinbarten Vertragsgebiet (Franchise- und Merchandising Licence Agreements).
Lizenzverträge müssen den kartellrechtlichen Vorschriften genügen.
In besonderen Ausnahmefällen (Marktanteilsschwellen, Kernbeschränkungen) kann die Lizensierung von Schutzrechten zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen und somit in Konflikt stehen zu nationalen (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB) und europäischen Kartellvorschriften (Art. 101, 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV). Eventuell kann dann eine Freistellung auf Grundlage der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) in Betracht kommen. All dies wäre aber im Einzelfall zu überprüfen.
VERWERTUNG durch Mitbenutzungsrechte
· Einfaches „kostenloses“ Mitbenutzungsrecht
Ist weder das betroffene Schutzrecht noch die beanstandete Benutzung wirtschaftlich besonders bedeutsam, können hiermit Kollisionen bei technischen Schutzrechten „aus dem Wege“ geräumt und aufwendige weitere Auseinandersetzungen vermieden werden.
Bei Verdacht einer unbefugten Benutzung eines Schutzrechts durch einen Wettbewerber sollte nicht überstürzt an diesen herangetreten werden. Vielmehr ist bei der Geltendmachung eines Schutzrechts besondere Sorgfalt anzuwenden. Im Vorfeld sind alle Chancen und Risiken abzuwägen. So ist z.B. die Rechtsbeständigkeit des eigenen Schutzrechts zu bewerten!
Sofern es die Wettbewerbssituation zulässt, kann die Beilegung einer Schutzrechtskollision zunächst außergerichtlich versucht werden.
Ist ein „good will“ beim Verletzer nicht zu erwarten bzw. zeigt sich dieser uneinsichtig, sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.
Ein Verletzungssachverhalt wird von mir in engem Dalog mit Ihnen umfassend aufgearbeitet. Ich erarbeite mit Ihnen Strategien zur Durchsetzung eines Schutzrechts, die insbesondere Ihre wettbewerbliche und unternehmerische Situation berücksichtigt.
DURCHSETZUNG außergerichtlich
Aspekte
Im Vorfeld einer möglichen schutzrechtlichen Auseinandersetzung wird hiermit der Sachstand „ausgelotet“. „Unterwirft“ sich der angeschriebene Wettbewerber nicht oder trägt er keine substantiierten Verteidigungsmittel vor, dann können weitere Angriffsmittel, z.B. eine Abmahnung, in Erwägung gezogen werden.
Hiermit kann eine Schutzrechtsauseinandersetzung außergerichtlich durch eine unwiderrufliche, vertragliche Verpflichtung ausgeräumt werden.
Hiermit wird ein vermeintlicher Schutzrechtsverletzer unter Androhung gerichtlicher Schritt zumindest aufgefordert, die weitere Benutzung zu unterlassen. Häufig wird auch auf die Geltendmachung von Schadenersatz hingearbeitet.
Diese ermöglicht es, dass zur Vermeidung von weitergehenden Verfahren, z.B. Widerspruchsverfahren, in der Praxis häufig auftretende „Überlappungen“ in den Verzeichnissen der Waren- und Dienstleistungen zu „bereinigen“.
DURCHSETZUNG gerichtlich
Nachfolgend sind einige Aspekte, die bei der Durchsetzung von Schutzrechten häufig auftreten, kurz zusammengestellt.
o … Besichtigung
o … Unterlassung der Benutzung (Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr)
o … Auskunft- und Rechnungslegung über den Umfang der Benutzung
o … Schadenersatz
o … Beseitigung verletzender Gegenstände
o … Herausgabe einer Bereicherung
o … Entschädigung (bei offen gelegter, noch nicht erteilter Patentanmeldung)
o … Urteilsveröffentlichung
Grundsätzlich können die Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der schutzrechtsverletzenden Waren auch in einem solchen summarischen Verfahren geltend gemacht werden. Es muss sich dabei aber um eine „zweifelsfreie Rechtsverletzung“ handeln. Dies ist in der Praxis wegen der Komplexität der technischen Sachverhalte oft schwierig.
Hierzu müssen der Zollbehörde Anhaltspunkte für die Verletzung eines Schutzrechts vorliegen. Für einen behördlichen Zugriff muss sich die beanstandete Ware zudem in zollamtlicher Überwachung befinden (z.B. Hafen, Messe).