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Tätigkeiten des Patentanwalts

Recherche

von Schutzrechten

Anmeldung

von Schutzrechten

Erlangung

von Schutzrechten

Überwachung

von Schutzrechten

Verwertung

von Schutzrechten

Durchsetzung

von Schutzrechten

RECHERCHE von Schutzrechten

Innovative Unternehmer informieren sich laufend

Kenntnisse über Aktivitäten des Wettbewerbers auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sind für Unternehmer wichtig. Recherchen in Schutzrechtsdatenbanken können strategische Informationen im Wettbewerb liefern.

Schutzrechtliche Recherchen helfen, das unternehmerische Auftreten vorzubereiten, zu begleiten und abzusichern. Chancen und Risiken des eigenen Handelns können bewertet, und die Gefahr von Kollisionen mit Wettbewerbern kann verringert werden.

FRAGEN BEI RECHERCHEN | vielfältig und individuell, z.B.

  • Ist ein gewünschtes Kennzeichen frei verfügbar oder sind ältere, kollidierende Markenrechte von Wettbewerbern zu beachten ?
  • Ist ein geplantes Produkt frei vermarktbar oder bildet sich dieses in älteren, kollidierenden Patenten von Wettbewerbern ab ?
  • Ist ein geplantes Produkt schon bekannt oder könnte dafür ein eigener, exklusiver Schutz angestrebt werden ?
  • Welche Schutzrechte hält ein Wettbewerber ? Welche sind hinzugekommen oder verfallen ? Betreffen diese eigene Produkte ?

PATENTANWALT UNTERSTÜTZT | bei Nachforschungen, z.B.

  • Überblicksrecherche | … einfach
  • Schutzrechtsüberwachung | … regelmäßig
  • Wettbewerberanalyse | … gezielt
  • Technologierecherche | … umfassend
  • Kollisionsanalyse | … detailliert

RECHERCHEN allgemein

    • Technologierecherche
      • … zur Erkennung aktiver Wettbewerber auf einem Technologiegebiet
      • … zur Erkennung schutzrechtlich relevanter (blockierter) Techniken
      • … zur Erkennung regionaler / internationaler Forschungsschwerpunkte
      • … zur Aussteuerung eigener Entwicklungen und unternehmerischer Strategien
    • „Stand der Technik“ (SdT) Recherche
      • … zur Unterstützung bei der Entwicklung allgemein zugänglicher, schutzrechtsfreier Lösungen
      • … als Basis zur Auffindung darauf aufbauender, u.U. schutzfähiger Innovationen
      • … zur Dokumentation des Fachwissens auf einem Technologiegebiet (z.B. zur Abwehr von Fremdschutzrechten)
    • Kennzeichenrecherche
      • … zur Unterstützung des Marketing bei der Definition unterscheidungskräftiger Kennzeichenrechte
      • … zur Erfassung der Dichte ähnlicher Fremdzeichen zu eigenen Waren / Dienstleistungen
    •  Designrecherche
      • … zur Unterstützung bei der Kreation der Gestaltung von Erzeugnissen mit „Eigenart“
      • … zur Dokumentation des „frei zugänglichen Formschatzes“

RECHERCHEN nach Kennzeichenrechten

  • Ist eine neue „Kennzeichenkreation“ frei von fremden Markenrechten?
    • … zur Vorbereiten einer eigenen Markenanmeldung
    • … zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen bereits vor Aufnahme einer Benutzung
  • Welches „Markenportfolio“ hat ein Wettbewerber?
    • … zur Abgrenzung der eigenen Markenstrategie
    • … zur Optimierung und Weiterentwicklung des eigenen Markenportfolios
    • … zur (laufenden) Beobachtung der Aktivitäten der Konkurrenz
  • Werden eigene Kennzeichenrechte vom Wettbewerb respektiert, d.h. ein „markenrechtlicher Abstand“ eingehalten?
    • … zum „Angriff“ auf eine mit der eigenen Marke verwechselbaren jüngeren Marke (Widerspruch, Löschung)
    • … zur Geltendmachung der eigenen Marke gegen unbefugte Benutzer (Abmahnung, Markenverletzung)

RECHERCHEN nach technischen Schutzrechten

  • „Stand der Technik“ (SdT) Recherche
    • … zur Vorbereitung eigener Patentanmeldungen, d.h. Abgrenzung vom SdT und möglichst schutzfähige Beanspruchung der Erfindung
    • … zur Erkennung bekannter und „schutzrechtfrei benutzbarer“ technischer Konzepte
    • … zur Vorbereitung / Unterstützung von Angriffen auf fremde Schutzrechte (Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren gegen Patente; Löschungsverfahren gegen Gebrauchsmuster)
    • … zur Abwehr von Angriffen aus fremden Schutzrechten eines Wettbewerbers
  • „Schutzrechtsstrategische Position“ im eigenen Technologieschwerpunkt
    • … zur Abgrenzung / Optimierung der eigenen Entwicklungsschwerpunkte
    • … zur gezielten Auffindung noch nicht besetzter Technologiegebiete („white spaces“)
    • … zur Erkennung (der Dichte) von Fremdschutzrechten auf den eigenen (internationalen) Märkten
  • Welches „Patentportfolio“ hat ein Wettbewerber?
    • … zur Erkennung möglicher schutzrechtlicher Bedrohungen
    • … zur Beobachtung der schutzrechtlichen Aktivitäten des Konkurrenten

RECHERCHE nach Designrechten

ANMELDUNG von Schutzrechten

Innovative Unternehmer benötigen durchsetzbare Schutzrechte

Für einen optimalen Start eines Schutzrechtsverfahrens ist besonderes Augenmerk auf eine möglichst  maßgeschneiderte Abfassungen einer Schutzrechtsanmeldung zu legen. Dies ist aus deswegen dringend erforderlich, da nach deren Einreichung bei einem Amt und der Zuerkennung eines Anmeldetages keine inhaltlichen Ergänzungen mehr möglich sind. Andernfalls können solche in Folgeanmeldungen gefasst werden, so dass – wie so oft – sogenannte „Schutzrechtsfamilien“ entstehen.

Vor einer Schutzrechtsanmeldung sind weitere Überlegungen hilfreich, z.B. hinsichtlich

… der Zielrichtung einer Anmeldung:

Soll diese vorrangig einen eigenen Vorteil im Wettbewerb absichern?

Wird eine Ausdehnung auf weitere Märkte durch Nachanmeldungen im Ausland in Erwägung gezogen?

Handelt es sich um eine Basisanmeldung oder baut diese auf Voranmeldungen auf

Dient diese als eine Art Benutzungsperre von Alternativen gegenüber dem Wettbewerb?

… dem Kenntnisstand bei Wettbewerb und Fachwelt:

Welche Vorkenntnisse und Lösungen liegen bereits vor?

Sind „ältere Rechte“ zu berücksichtigen?

… möglicher Vermarktungen:

Welchem möglichen Fortschritt werden die Schutzrechte Stand halten müssen?

Sind mögliche Alternativen und vorteilhafte Ergänzungen zu berücksichtigen?

Ist eine Innovation z.B. zur besseren Durchsetz- und Lizensierungbarkeit in eine „Familie“ von einzelnen Schutzrechten aufzuteilen?

Gerne unterstütze ich Sie bereits im Vorfeld bei der Bereitstellung hilfreicher bzw. erforderlicher Informationen und der zielgerichteten Definition einer wirtschaftlich und schutzrechtlich geeigneten Anmeldestrategie. Dies erleichtert die zielgerichtete, maßgeschneiderte Ausarbeitung von Schutzrechtsanmeldungen für Sie, bei denen in jedem Einzelfall auch ein Ausgleich zwischen dem angestrebten Schutzbereich, der geplanten Schutzrechtsvermarktung und dem investierten Aufwand gefunden werden kann.

ANMELDUNG von Kennzeichenrechten

  • Welches „Zeichen“ (z.B. Wort, Buchstaben, Zahlen und/oder Bild, Slogan…) ist zur „Kennzeichnung“ vorgesehen?
  • Welche Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens sollen damit gekennzeichnet werden?
  • Soll das Zeichen (auch) als ein Unternehmenskennzeichen oder Werktitel genutzt werden?
  • Soll das Zeichen als eine Angabe der geographischen Herkunft der Waren/Dienstleistungen genutzt werden?
  • Soll das Zeichen zur Kennzeichnung eines Kollektivs von Unternehmen genutzt werden?
  • Soll das Zeichen zur Gewährleistung von bestimmten Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen genutzt werden?
  • Hat das Zeichen (oder Teile) eine sachlich beschreibende Bedeutung für die Waren/Dienstleistungen?
  • Handelt es sich bei der Kennzeichnung um ein („unverständliches“) Fantasieelement (“Wortneuschöpfung”)?
  • Liegen die „Märkte“ für die Waren/ Dienstleistungen auch außerhalb von Deutschland?
  • Haben Wettbewerber ihren Firmensitz außerhalb von Deutschland?

ABER, z.B.

  • „rein“ beschreibende Kennzeichen sind „freihaltebedürftig“.
  • „Allerweltsbegriffe“ sind nicht „unterscheidungskräftig“.
  • Mit Wettbewerbermarken „verwechselbare“ Zeichen können in ältere Markenrechte eingreifen.

ANMELDUNG von technischen Schutzrechten

  • Welches technische Problem / Sachgebiet betrifft die „Erfindung“?
  • Welche konkreten Nachteile/Unzulänglichkeiten eines bekannten technischen Objektes sollen beseitigt werden?
  • Welche „Aufgabe“ liegt der Erfindung zu Grunde?
  • Mit welchen technischen Maßnahmen soll diese „grundsätzlich“ gelöst werden?
  • Welche Vorteile ergeben sich aus der erfindungsgemäßen Lösung?
  • Gibt es (in der Praxis) besonders vorteilhafte, ergänzende Lösungsdetails?
  • Hat die Erfindung eine gegenständliche, stoffliche und/oder verfahrensmäßige Natur?
  • Liegen zeichnerische Darstellungen vor? (Skizzen, Ansichten, Details z.B. Dateiformat dxf bzw. dwg)
  • Liegen Ablaufschemata vor?
  • Welche (betriebsinternen) Erfinder sind an der Erfindung beteiligt? (Benennung nur bei Patent)
  • Sind an der Erfindung auch „fremde“ Personen beteiligt, z.B. Angestellte eines anderen Arbeitgebers?
  • Liegen die „Märkte“ für die Erfindung auch außerhalb von Deutschland?
  • Kann die Dauer der voraussichtlichen Nutzung der Erfindung im Unternehmen bereits abgeschätzt werden?

ABER, z.B.

  • Eine Problemlösung darf sich nicht nur in rein „organisatorischen“ Anweisungen erschöpfen („Geschäftsmodell“)
  • Eine Problemlösung bedarf (einer Kombination von) „technischen“ Maßnahmen („Naturkräfte“).
  • Schutzfähige technische Maßnahmen sind in vielen Fällen auch in Problemlösungen enthalten, die pauschal als „Software“ bezeichnet werden!

ANMELDUNG von Designrechten

  • Weist die Produktgestaltung (Design) markante Elemente auf?
  • Welche gestalterischen Merkmale des Designs sollen geschützt werden?
  • Liegt der Schwerpunkt des Designs z.B. in einer Silhouette oder einem (Oberflächen-) Muster?
  • In welche Erzeugnisse ist das Design aufgenommen oder wird es verwendet?
  • Ist das Design aus der Sicht des Gestalters „neu“?
  • Sind vergleichbare Produktgestaltungen bekannt?
  • Worin wird die gestalterische Besonderheit des Designs gesehen?
  • Wie würden sich deren „Eigenart“ beschreiben lassen?
  • Liegen (möglichst) zeichnerische Darstellungen von allen Seiten des Produkts vor?
  • Liegen (zumindest) fotografische Ansichten von allen Seiten des Produkts vor?
  • Sind alle wichtigen Gestaltungsmerkmale aus den Produktdarstellungen ersichtlich?
  • Welcher Personen sind am Entwurf des Designs beteiligt?
  • Liegen die „Märkte“ für das Produkt auch außerhalb von Deutschland?

ACHTUNG:

  • „Erscheinungsmerkmale“, die ausschließlich eine technische Funktion aufweisen, sind nicht schutzfähig!

ERLANGUNG von Schutzrechten

Innovative Unternehmer erwarten einen zügigen Ablauf amtlicher Verfahren

Schutzrechtsanmeldungen werden einer formalen und u.U. sachlichen Prüfung durch die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen nationalen bzw. regionalen Behörde unterzogen.

      • Amtliche Verfahren können aufwendig sein. Bei günstigen schutzrechtlichen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen ist aber die Eintragung, Registrierung oder Erteilung eines Schutzrechts bereits in ca. 1 / 2 bis 1 Jahr nicht ausgeschlossen.
      • In einem Verfahren können auch Umstände auftreten, die der Erlangung eines Schutzrechts möglicherweise entgegenstehen. Diese werden von der jeweiligen Behörde in amtlichen Bescheiden mitgeteilt, zu denen fristgerecht Stellung genommen werden muss.

Amtliche Verfahren werden von mir in enger Abstimmung mit Ihnen geführt. Vor jedem neuen Verfahrensschritt wird über die Sachlage sowie die aktuellen Chancen und Risiken informiert.

      • Dabei können veränderte wirtschaftliche und wettbewerbliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. So kann z.B. im Falle einer Kollision mit Wettbewerbern eine Verfahrensbeschleunigung versucht werden.
      • In Ausnahmefälle werden Verfahren nicht zu Ende geführt, z.B. auf Grund einer veränderten wirtschaftlichen Bewertung oder eines erneuten technischen Fortschritts.

Für Unternehmer sind auch Schutzrechte mit einer erweiterten territorialen Reichweite von Bedeutung. Hierzu nachfolgend einige Informationen.

ERLANGUNG von deutschen Schutzrechten

Anmeldungen nationaler Schutzrechte werden beim Deutschen Patent- und Markenamt [DPMA] mit Sitz in München, sowie Dienststellen in Jena und Berlin, eingereicht. Bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen können Deutsche Patente und Gebrauchsmuster sowie Marken und Designschutzrechte bewirkt werden. Zudem können mit einer nationalen ERST-Anmeldung bereits frühzeitig Informationen über die voraussichtliche Schutzfähigkeit bereitstehen. Diese sind für einen Anmelder bei der Entscheidung darüber, u.U. weitergehende Schutzrechte im Ausland abzuleiten, äußerste hilfreich. So kann

  • eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung z.B. durch einen Prüfungs- oder Recherchenantrag zügig vorangebracht werden. In der Regel legt das DPMA dann vor Ablauf eines Jahres einen Prüfungsbescheid oder Recherchenbericht vor. Dessen Auswertung ermöglicht eine erste Abschätzung, ob eine Fortführung der Erfindung z.B. in Form einer kostenintensiven Europäischen oder Internationalen NACH-Anmeldung, möglich erscheint.
  • eine Markenanmeldung z.B. durch einen Antrag auf beschleunigte Prüfung zügig vorangebracht werden. Dies ermöglicht bereits vor Ablauf eines halben Jahres eine Abschätzung der Eintragungsfähigkeit und ein Optimierung des Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen. Auch dies kann bei einer Entscheidung, ob das Kennzeichen eventuell für eine kostenintensive NACH-Anmeldung im Rahmen einer sog. Internationalen Registrierung [IR-Marke] geeignet ist, genutzt werden.
  • bei einer Designanmeldung u.U. eine Vielzahl von Designs zu einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden. Dies vereinfacht das Eintragungsverfahren und reduziert die Amtsgebühren. Designs werden vom DPMA zügig registriert, es sei denn der Anmeldung beantragt – z.B. aus Gründen der Geheimhaltung – eine Aussetzung der Eintragung für max. 30 Mon. Auch eine deutsche Designanmeldung kann vor Ablauf eines halben Jahres in Form eines europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder einer Internationalen Hinterlegung regional erweitert werden.

Nationale Schutzrechtsanmeldungen werden somit häufig als „Sprungbrett“ für eine Ableitung zusätzlicher europäischer und internationaler Schutzrechten genutzt. Trotzdem ist der für einen Unternehmer mit deutschen Schutzrechten verbundene Kostenaufwand – im Vergleich zu europäischen und internationalen Verfahren – in der Regel überschaubar.

ERLANGUNG von europäischen Schutzechten

Beim Europäisches Patentamt [EPA] mit Sitz in München und Dienststellen in Den Haag und Berlin können europäische Patente beantragt werden. Ein erteiltes europäisches Patent kann in max. 35 Mitgliedsstaaten validiert, auf max. 2 Staaten erstreckt und in max. 4 Nichtmitgliedsstaaten validiert werden. Dabei sind auch Staaten außerhalb der EU enthalten, z.B. Schweiz, Norwegen und Türkei. In der Praxis werden die für einen Unternehmer wichtigen Validierungs- und Erstreckungsstaaten nach wirtschaftlichen Erwägungen ausgewählt.

Beim Europäisches Amt für den gewerblichen Rechtsschutz [EUIPO] mit Sitz in Alicante, Spanien können Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster beantragt werden. Diese Schutzrechte entfalten eine einheitliche Wirkung in der EU.

Grundsätzlich können Schutzrechte auch in jedem Staaten der EU bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde beantragt werden. Davon wird in der Praxis – aus Gründen der damit verbundenen nationalen Verfahren und Kosten – nur selten Gebrauch gemacht. Gelegentlich werden Anmeldungen beim sog. Benelux-Amt oder in der Schweiz nachgefragt.

ERLANGUNG von internationalen Schutzrechten

Die „World Intellectual Property Organization“ [WIPO] in Genf leistet bei der Erwirkung von Schutzrechten außerhalb von Europa eine wichtige Hilfestellung.

Die WIPO stellt eine „Schnittstelle“ zwischen nationalen bzw. europäischen ERST-Anmeldungen und NACH-Anmeldungen bei nationalen Patent- und Markenämtern weltweit dar. Hierzu bietet die WIPO Dienstleistungen im Rahmen des sog. internationalen „Patent System PCT„, des „Trademark System MADRID“ und des „Design System HAGUE„. Diese Verfahren ermöglichen einem Anmelder innerhalb einer zentralen „internationalen“ Phase einen geordneten Übergang in die nationalen Schutzrechtsverfahren von bis zu 152 Ländern [PCT], 121 Ländern [MADRID] und 70 Ländern [HAGUE].

Aus diese Weise können Schutzrechte in nahezu allen Ländern der Welt „auf den Weg gebracht“ werden, z.B. vor dem „Japan Patent Office JPO„, dem „Chinese Patent- and Trademark Office SIPO„, dem „United States Patent- and Trademark Office USPTO„, dem „Korean Patent Office KIPO„, dem „Canadian Intellectual Property Office CIPO“ und sehr vielen mehr.

Die Führung der nationalen Verfahren in den einzelnen Ländern obliegt einem lokalen Vertreter. Hierzu verfüge ich über langjährige Kontakte zu einer Vielzahl von nationalen Korrespondenzanwälten. Mit diesen gemeinsam werden Verfahren von Schutzrechtsanmeldungen bis hin zur Durchsetzung von nationalen Schutzrechten, z.B. im asiatischen Raum und Nordamerika, geführt.

ÜBERWACHUNG von Schutzrechten

Innovative Unternehmer haben den Wettbewerb im Auge

Für den Erfolg im Markt ist es notwendig, die schutzrechtliche Entwicklung der Wettbewerber dauerhaft zu beobachten. So kann frühzeitig z.B. auf neue Entwicklungen und ggf. kollidierende Fremdschutzrechte reagiert werden.

Die wichtige Möglichkeit hierfür ist die Einrichtung von laufenden Schutzrechts- und Wettbewerberüberwachungen. Beispiele:

    • Eine Überwachung der eigenen Markenrechte zeigt, ob damit kollidierende jüngere Fremdmarken angemeldet werden, bei denen für das Publikum die Gefahr einer Verwechselung mit den eigenen älteren Marken zu befürchten ist. Werden solche Fremdmarken rechtzeitig erkannt, kann z.B. mit Widerspruchsverfahren deren Löschung angestrebt werden.
    • Auch Patente können nach der Erteilung in einem Einspruchsverfahren vor dem jeweiligen Amt nochmals „auf den Prüfstand gestellt“ und gegebenenfalls (teilweise) zum Widerruf gebracht werden. Auch hierzu ist die rechtzeitige Identifikation eines „störenden“ Patents erforderlich.
    • Bei der Überwachung von Wettbewerbern steht die Beobachtung von deren Aktivitäten im Vordergrund, z.B. die Anmeldung neuer Schutzrechte. Es kann z.B. auch der Lauf der amtlichen Verfahren störender Fremdschutzrechtsanmeldungen beobachtet werden. Dies ermöglicht eine rechtzeitige Ausrichtung der eigenen Aktivitäten, z.B. die Suche nach Umgehungen oder die Vorbereitung eines Angriffs auf das Schutzrecht.

Gerne erstelle und verwalte ich für Sie maßgeschneiderte Überwachungsprofile. Die regelmäßigen Überwachungsergebnisse können durch Vorabbewertung auf relevante Treffer selektiert werden. Dies ermöglicht eine gezielte Erörterung und Abstimmung möglicher Vorgehensweisen.

ÜBERWACHUNG mit amtlichen Registern

Die amtlichen Register z.B. des Deutschen Patent- und Markenamtes [DPMA] und des Europäischen Patentamtes [EPA], aber auch nahezu alle nationalen Patent- und Markenämter weltweit, stellen der Öffentlichkeit eine Vielzahl von bibliographischen Daten von Schutzrechten zur Verfügung.

So sind allgemeine Abfragen, z.B. eine Suche nach Schutzrechten etwa mittels eines Aktenzeichens, einer Bezeichnung, eines Anmeldernamens usw. einfach durchführbar.

Darüber hinaus ermöglichen die Register aber auch die Formulierung von komplexen Abfragen in sog. Expertenmodi. Dabei können mit Hilfe spezieller Retrievalsprachen und unter Einbeziehung amtlicher Klassifikationssysteme – z.B. der „Internationalen Patentklassifikation“ [IPC], der „Klassifikation für Waren und Dienstleistungen“ [NIZZA], der „Klassifikation für Designs“ [LOCARNO] u.v.m. – auch (sehr) komplexe Suchabfragen für (ganz) spezielle Sachverhalte definiert werden.

Suchen und Abfragen dieser Art sind Bestandteil der täglichen Arbeit in der Patentanwaltskanzlei – bis hin zur Definition komplexer „Abfragestrings“ sowie der Anlegung und Auswertung von Rechts- und Verfahrensstandsüberwachungen in Rahmen des Monitoring von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs.

ÜBERWACHUNG mit externen Dienstleistern

Bei komplexen Fragestellungen, etwa bezüglich nationaler Schutzrechte in einem Ausland (China …), kann auch auf die Dienstleistungen des jeweiligen Korrespondenzanwalts bzw. spezialisierter Datenbankanbieter zurückgegriffen werden.

Weiterhin können im Einzelfall auch spezialisierte Recherchendienstleister eingebunden werden, z.B. bei der Abwehr einer Inanspruchnahme aus einem Fremdschutzrecht, der Vorbereitung eines Angriffs auf ein Fremdschutzrecht oder der Vorbereitung der Durchsetzung eines eigenen Schutzrechts gegen einen Wettbewerber.

Vor der Beauftragung eines solchen Dienstleisters wird von diesem eine Abschätzung der voraussichtlich zu erwartenden Kosten eingeholt. Auch wenn eine solche in der Regel nur unverbindlich sein wird, kann ein Mandant dennoch diese an dem wirtschaftlichen Interesse, dass er mit einer Aktion verbindet, spiegeln und seine Entscheidungen auf eine sachgerechtere Grundlage stellen.

ÜBERWACHUNG des eigenen Schutzrechts-Portfolios

Auch die eigenen Schutzrechte bedürfen einer regelmäßigen „Verwaltung und Pflege“!

Nach Anmeldung, Eintragung, Erteilung. bzw. Registrierung sind eine Vielzahl gesetzliche Fristen zu überwachen, z.B. der Ablauf der Prioritätsfrist für eine mögliche Schutzrechtsnachanmeldung, die Einspruchsfrist bei einem Patent, die Widerspruchsfrist bei einer Marke, das Ende der sog. „Benutzungsschonfrist“ einer Marke, der Ablauf der Frist zur Aussetzung der Eintragung eines Gebrauchsmusters, und viele mehr.

Weiterhin sind zur Aufrechterhaltung der Schutzrechte regelmäßig Gebühren an die jeweiligen Ämter zu entrichten. Die Nicht-Zahlung einer amtlichen Gebühr zur Aufrechterhaltung hat den Untergang des jeweiligen Schutzrechts zur Folge.

Ich biete eine umfassende Verwaltung des Schutzrechtsportfolios meiner Mandanten. Dabei werden gesetzliche und verfahrensbedingte Fristen überwacht. Insbesondere werden die Fristen zur Entrichtung der für eine Aufrechterhaltung der Schutzrechte notwendigen amtlichen Gebühren überwacht.

Mit Hilfe von Formbriefen werden meine Mandanten rechtzeitig auf anstehende Fristen und die bis dahin vorzunehmenden Handlungen hingewiesen, z.B. die Überwachung der Fristen zur Entrichtung der Jahresgebühren bei Patenten uvm. . Die Durchführung des Einzahlungsservices erfolgt, wenn das Einverständnis des Mandanten für die Fortführung des Schutzrechts vorliegt.

VERWERTUNG von Schutzrechten

Innovative Unternehmer nutzen den Mehrwert ihrer Schutzrechte im Business

Schutzrechte bieten dem Inhaber umfassende, exklusive Nutzungsrechte für einen bestimmten Zeitraum. Diese stellen somit in aller Regel einen erheblichen wettbewerblichen Vorteil dar!

      • Der Inhaber ist Herr über den Gegenstand der eigenen Schutzrechte! Eine Verwertung erfolgt meist durch eigene Benutzung unter Ausschluss einer Mitbenutzung durch Wettbewerber.
      • Eine Verwertung kann auch durch Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte erfolgen – in der Regel in Form eines Lizenzvertrags gegen Entgelt.
      • Selbst die Nichtbenutzung eines Schutzrechts kann wirtschaftlich bedeutsam sein, sofern dadurch Wettbewerber „gesperrt“ werden. Diese müssten eigenes Investment aufwenden und ein Entwicklungsrisiko eingehen, in der Hoffnung, eine möglichst gleichwertige „Umgehungslösung“ für den Gegenstand eines Schutzrechts erarbeiten zu können.

Strategien zum zielgerichteten Aufbau, der Pflege und Verwertung von Schutzrechtsportfolien können von mir mit den Mandanten entwickelt werden. Hierzu gehört die Ausarbeitung maßgeschneiderter Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten, aber auch ein gezieltes Wettbewerbermonitoring.

VERWERTUNG durch exklusive Selbstbenutzung

Schutzrechte stellen für einen Unternehmer einen wertvollen Besitzstand dar, insbesondere wenn diese über einen breiten Schutzbereich verfügen. So steht vielfach die ausschließliche eigene Nutzung der Schutzrechte im Vordergrund, d.h. der Gebrauch der damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechte gegenüber Dritten und gegebenenfalls deren Verteidigung gegen Verletzer.

      • Damit sollen nicht nur die Ausgaben wieder kompensiert werden („Return of Investment„), sondern natürlich auch ein Gewinn erwirtschaftet werden. Dieser ist auch eine Art Belohnung für die vorangegangenen innovativen Anstrengungen und Risiken.
      • Die exklusive Nutzung eigener, wertvoller Schutzrechte ist zudem als ein Aushängeschild für die unternehmerische Innovationskraft anerkannt, und kann auch vom Marketing gezielt eingesetzt werden.
      • Eigene Schutzrechte stellen eine Sperre für den Wettbewerb dar, der diese zu respektieren hat. Andernfalls muss der Wettbewerb eigene Kosten, Mühen und Risiken auf sich nehmen in der Hoffnung, eine gleichwertige Umgehungslösung zu erzielen.

Die Ausschließlichkeitsrechte sind in Art und Umfang vom Typ des jeweiligen Schutzrechts abhängig. Die mögliche Nutzbarkeit z.B. einer Marke, eines Patents oder Designs wird möglichst schon vor deren Anmeldung mit dem Mandanten erörtert. So kann in jedem Einzelfall z.B. der angestrebte Schutzbereich mit den dafür voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen abgewogen werden.

VERWERTUNG durch Lizenzverträge

Lizenzverträge ermöglichen es dem Inhaber ausgewählten Geschäftspartnern „maßgeschneiderte“ Nutzungsrechte an einem gewerblichen Schutzrecht einzuräumen – in der Regel gegen Gebühren. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Verwertungslizenzen (Patent- und Know-How-Lizenzverträge)
    • „Einfacher“ Lizenzvertrag

Einräumung einer nicht-ausschließlichen, kostenpflichtigen Benutzungserlaubnis an einer patentierten Technologie einschließlich des für eine Benutzung erforderlichen „Know-How“ unter bestimmten Randbedingungen an einen Lizenznehmer (von mehreren).

    • „Ausschließlicher“ Lizenzvertrag

Einräumung einer ausschließlichen, kostenpflichtigen Benutzungserlaubnis an einer patentierten Technologie einschließlich des für eine Benutzung erforderlichen „Know-How“ unter bestimmten Randbedingungen NUR an einen Lizenznehmer.

  • Lizenzaustauschvertrag

Vereinbarung zwischen Wettbewerbern, wechselseitig auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung von (bestimmten) Schutzrechten zu verzichten (Cross-licensing). Hiermit soll eine geschäftliche Weiterarbeit sichergestellt werden, die ohne eine erlaubte Benutzung der Schutzrechte des Wettbewerbers nicht möglich wäre (Freedom of Operation).

  • Markenlizenzvertrag

Einräumung der Erlaubnis der Benutzung einer Marke (Anbringung auf Produkten) unter bestimmten, genau spezifizierten Randbedingungen, z.B. in einem vereinbarten Vertragsgebiet (Franchise- und Merchandising Licence Agreements).

Lizenzverträge müssen den kartellrechtlichen Vorschriften genügen.

In besonderen Ausnahmefällen (Marktanteilsschwellen, Kernbeschränkungen) kann die Lizensierung von Schutzrechten zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen und somit in Konflikt stehen zu nationalen (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB) und europäischen Kartellvorschriften (Art. 101, 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV). Eventuell kann dann eine Freistellung auf Grundlage der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) in Betracht kommen. All dies wäre aber im Einzelfall zu überprüfen.

VERWERTUNG durch Mitbenutzungsrechte

· Einfaches „kostenloses“ Mitbenutzungsrecht

Ist weder das betroffene Schutzrecht noch die beanstandete Benutzung wirtschaftlich besonders bedeutsam, können hiermit Kollisionen bei technischen Schutzrechten „aus dem Wege“ geräumt und aufwendige weitere Auseinandersetzungen vermieden werden.

DURCHSETZUNG von Schutzrechten

Innovative Unternehmer lassen unbefugte Benutzungen ihrer Schutzrechte nicht durchgehen

Bei Verdacht einer unbefugten Benutzung eines Schutzrechts durch einen Wettbewerber sollte nicht überstürzt an diesen herangetreten werden. Vielmehr ist bei der Geltendmachung eines Schutzrechts besondere Sorgfalt anzuwenden. Im Vorfeld sind alle Chancen und Risiken abzuwägen. So ist z.B. die Rechtsbeständigkeit des eigenen Schutzrechts zu bewerten!

Sofern es die Wettbewerbssituation zulässt, kann die Beilegung einer Schutzrechtskollision zunächst außergerichtlich versucht werden.

      • Willigt dabei der Verletzer in die Unterlassung der beanstandeten Benutzung ein, so kann die Kollision z.B. durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beigelegt werden.
      • Sofern die Benutzung nicht vorsätzlich erfolgte, könnte dem Wettbewerber u.U. auch eine kostenpflichtige Benutzungslizenz angeboten werden.

Ist ein „good will“ beim Verletzer nicht zu erwarten bzw. zeigt sich dieser uneinsichtig, sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.

      • Gelegentlich kann im Laufe einer Auseinandersetzung dennoch eine Beilegung erreicht werden, z.B. mittels einer Vergleichsvereinbarung.
      • Jedoch lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Umsatzeinbußen durch eine umfangreiche Benutzung des Verletzers bzw. bei einem harten Wettbewerbsverhältnis.
      • Gerichtliche Auseinandersetzungen werden von einem Rechtsanwalt vor den Zivilkammern der Landgerichte geführt. Hierfür kann auf langjährige Kontakte zu Rechtsanwaltskollegen/-innen zurückgegriffenen werden. Insbesondere Gerichtsverfahren bezüglich technischer Schutzrechte können unter meiner Mitwirkung als Patentanwalt geführt werden.

Ein Verletzungssachverhalt wird von mir in engem Dalog mit Ihnen umfassend aufgearbeitet. Ich erarbeite mit Ihnen Strategien zur Durchsetzung eines Schutzrechts, die insbesondere Ihre wettbewerbliche und unternehmerische Situation berücksichtigt.

DURCHSETZUNG außergerichtlich

Aspekte

  • Berechtigungsanfrage

Im Vorfeld einer möglichen schutzrechtlichen Auseinandersetzung wird hiermit der Sachstand „ausgelotet“. „Unterwirft“ sich der angeschriebene Wettbewerber nicht oder trägt er keine substantiierten Verteidigungsmittel vor, dann können weitere Angriffsmittel, z.B. eine Abmahnung, in Erwägung gezogen werden.

  • strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung

Hiermit kann eine Schutzrechtsauseinandersetzung außergerichtlich durch eine unwiderrufliche, vertragliche Verpflichtung ausgeräumt werden.

  • Abmahnung

Hiermit wird ein vermeintlicher Schutzrechtsverletzer unter Androhung gerichtlicher Schritt zumindest aufgefordert, die weitere Benutzung zu unterlassen. Häufig wird auch auf die Geltendmachung von Schadenersatz hingearbeitet.

  • markenrechtliche Abgrenzungs- und Verpflichtungserklärung

Diese ermöglicht es, dass zur Vermeidung von weitergehenden Verfahren, z.B. Widerspruchsverfahren, in der Praxis häufig auftretende „Überlappungen“ in den Verzeichnissen der Waren- und Dienstleistungen zu „bereinigen“.

DURCHSETZUNG gerichtlich

Nachfolgend sind einige Aspekte, die bei der Durchsetzung von Schutzrechten häufig auftreten, kurz zusammengestellt.

  • Klage mit Anspruch auf

o   … Besichtigung

o   … Unterlassung der Benutzung (Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr)

o   … Auskunft- und Rechnungslegung über den Umfang der Benutzung

o   … Schadenersatz

o   … Beseitigung verletzender Gegenstände

o   … Herausgabe einer Bereicherung

o   … Entschädigung (bei offen gelegter, noch nicht erteilter Patentanmeldung)

o   … Urteilsveröffentlichung

  • Einstweilige Verfügung

Grundsätzlich können die Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der schutzrechtsverletzenden Waren auch in einem solchen summarischen Verfahren geltend gemacht werden. Es muss sich dabei aber um eine „zweifelsfreie Rechtsverletzung“ handeln. Dies ist in der Praxis wegen der Komplexität der technischen Sachverhalte oft schwierig.

  • Grenzbeschlagnahme durch die Zollbehörde

Hierzu müssen der Zollbehörde Anhaltspunkte für die Verletzung eines Schutzrechts vorliegen. Für einen behördlichen Zugriff muss sich die beanstandete Ware zudem in zollamtlicher Überwachung befinden (z.B. Hafen, Messe).

Behörden des Gewerblichen Rechtsschutzes

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

  • Bundespatentgericht (BPatG)

  • Europäisches Patentamt (EPA)

  • Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

  • Bundesgerichtshof (BGH) in Patentnichtigkeitsberufungsverfahren

  • Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

  • World Intellectual Property Organization (WIPO)

  • Bundessortenamt (Schutz von Pflanzenzüchtungen)

KONTAKT

Lohmühlenweg 24
D – 91413 Neustadt an der Aisch

Tel: +49 9161 82599
Fax: +49 9161 88 39 840

Email: info[at]innovation-protection.de

Telefonische Erreichbarkeit

Montag – Freitag

9:00 – 17:00

Für eine persönliche Besprechung wird um die Vereinbarung eines Termins gebeten.

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